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Der „UFO-Prozess“: Klage auf Herausgabe geheimer Regierungsunterlagen zum Thema UFOs und Außerirdische vor dem Verwaltungsgericht Berlin, am 01.12.2011
Am 01.12.2011 fand vor dem Verwaltungsgericht in Berlin ein in der UFO-Szene mit Spannung erwarteter Prozess zur Herausgabe geheimer Regierungsunterlagen zum Thema UFOs statt. Gegenstand des Verfahrens: Der Kläger begehrt gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einsicht in Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema UFOs und/oder Außerirdische. Insbesondere möchte er Einblick in die im November 2009 erstellte Ausarbeitung "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen" nehmen.
Da dem Kläger zuvor die Einsichtnahme in diese Unterlagen verwehrt worden war, reichte er daraufhin Klage ein.
Als Prozessbeobachter war der als „Alien Anwalt“ bekannt gewordene Rechtsanwalt Jens Lorek aus Dresden anwesend, der dankenswerterweise den Ablauf des Prozesses für die Gruppe CENAP dokumentierte, die uns seine Mitschrift zur Verfügung stellte.
Das Team von ufo-information.de möchte allen Interessierten diese und weitere Infos hiermit zur Verfügung stellen (Stand 05.05.2012).
Verwaltungsrechtssache
Frank Reitemeyer. /. Bundesrepublik Deutschland
Az. 2-K-91.11 des Verwaltungsgerichts Berlin
Vor Beginn des Prozesses waren Fernsehteams von N24, Pro7, RTL sowie ein Fotograf vor Ort, die den Kläger und dessen Anwalt interviewten (Anm.: Soweit bekannt gab es nach dem Prozess seitens der Sender dazu keine Berichterstattung im Fernsehen).
Die Verhandlung beginnt pünktlich 11 Uhr. Der Kläger ist persönlich anwesend, begleitet von einem Anwalt. Das Publikum, ca. 40 Personen, besteht überwiegend aus jungen Leuten, vermutlich Jurastudenten.
Berichterstatter ist die Vorsitzende Richterin Fr. Xalter selbst. Sie trägt vor: Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es geht in dem Verfahren also darum, was der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist, besonders was mit "öffentlicher Verwaltung" gemeint ist, über die der Bürger Auskunft verlangen kann.
Nach dem Gesetzgebungsverfahren sollten parlamentarische Angelegenheiten nicht unter das IFG fallen sollen. Ob damit auch der Wissenschaftliche Dienst gemeint ist? Dieser erledigt (hauptsächlich) Auftragsarbeiten für die Bundestagsabgeordneten (um die Offenlegung einer solchen Auftragsarbeit geht es hier) und übergibt seine Ausarbeitungen an den bestellenden Abgeordneten. Was der Abgeordnete damit macht, ist seine Sache. Ist diese Zuarbeit nun schon "parlamentarische" Tätigkeit? Vors.Ri.in wendet sich mit dieser Frage an den Beklagten.
Für den Beklagten ist der Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags anwesend, begleitet von einem Anwalt. Er führt aus: Auch diese Zuarbeiten sind parlamentarisch. Sonst wäre nur noch das übrig und geschützt, was der Abgeordnete selbst schreibt. Wenn man die Zuarbeiten allgemein offenlegt, kann jedermann den Abgeordneten "in die Küche guggen" (dieser Ausdruck stammt von mir, J.L.). Der Abgeordnete muss vertraulich arbeiten können.
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Anwalt des Klägers: Diese Ausarbeitungen enthalten Angaben zu Tatsachen. Warum soll deren Veröffentlichung die parlamentarische Arbeit behindern? Zumal der wissenschaftliche Dienst einen Teil seiner Ausarbeitungen sowieso veröffentlicht, und zwar entscheidet er selbst, was er bekanntgibt und was nicht.
Vors.Ri.in: Ist der Wissenschaftliche Dienst näher an parlamentarischer Arbeit oder näher an der Verwaltungstätigkeit dran? Daran hängt, ob das IFG überhaupt zur Anwendung kommt.
Anwalt des Bekl.: Die Tätigkeit der Ausschüsse des Bundestags ist vertraulich. Damit ist der Wissenschaftliche Dienst vergleichbar.
Vors.Ri.in: Wer trifft die Entscheidung, bestimmte Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes zu veröffentlichen? Ein Abgeordneter, oder ein Verwaltungsmitarbeiter.
Anwalt des Bekl.: Ein Verwaltungsmitarbeiter. Aber das ist die eigene Entscheidung des Bundestags. Es werden auch die Plenarprotokolle veröffentlicht.
Vors.Ri.in.: Wir suchen immer noch nach Abgrenzungskriterien zwischen Parlamentarischer Arbeit und Verwaltungstätigkeit. Und da kann es eine Rolle spielen, ob ein gewählter Abgeordneter oder ein Beamter über die Veröffentlichung entscheidet.
Anwalt des Bekl.: Auch der Abgeordnete, der sich etwas hat ausarbeiten lassen, kann sagen: Veröffentlichen!
Vors.Ri.in: Hier will der Abgeordnete nichts veröffentlicht haben.
Vors.Ri.in: Wenn wir zum Ergebnis kommen: Der Wissenschaftliche Dienst verrichtet parlamentarische Arbeit, dann wird die Klage abgewiesen. Wenn wir sagen: Es ist Verwaltungstätigkeit, dann müssen wir prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen, aus denen heraus nicht veröffentlicht werden kann. Als solcher Ausschlussgrund kommt das Urheberrecht in Frage. Dazu müsste die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes ein "Werk" sein. Wendet sich an Beklagten.
Anwalt des Bekl.: Die Ausarbeitung, um die es geht, hat sieben Untergliederungspunkte, der siebente besteht nur aus Hinweise auf Quellen, z.B. Videos auf Youtube. Ein Physiker und ein Politologe sind die Verfasser. Die Ausarbeitung hat ein Inhaltsverzeichnis und 20 Fußnoten. Die Verfasser haben eine Auswahl des Materials getroffen und eine eigene Bewertung zum Thema getroffen. Deswegen ist es ein Werk.
VorsRi.in: Und was ist an dieser Ausarbeitung nun das Neue, worin besteht der Erkenntnisfortschritt?
Anwalt des Bekl.: Erster Gliederungspunkt der Ausarbeitung behandelt die geschichtliche Entwicklung des Themas (UFO, aber dieses Wort fällt nicht)
(Das Thema, wieso die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes ein "Werk" sein soll, wird nicht weiter erörtert.)
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Vors.Ri.in: Inhaber des Urheberrechts ist die Bundestagsverwaltung. Der Inhaber dieses Rechts entscheidet über die Erstveröffentlichung des Werkes. Die Bundestagsverwaltung hat entschieden, (bisher) nichts zu veröffentlichen. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts stellt die Bekanntgabe einer Ausarbeitung im Wege des Informationsfreiheitsgesetzes keine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts dar. Das Werk, so es denn eins ist, wird nur an eine konkrete Person herausgegeben und nicht für die Allgemeinheit veröffentlicht.
(Mir fällt auf, dass das Thema UFO bisher keinerlei Rolle spielt)
Vors.Ri.in: Außer dem Erstveröffentlichungsrecht hat der Urheber noch das Verbreitungsrecht an seinem Werk. Wird durch Gewährung des Informationsrechts das Verbreitungsrecht verletzt?
Vors.Ri.in wendet sich an den Kläger: Was haben Sie denn vor mit der Ausarbeitung?
Kläger: Ich will es lesen, um zu erfahren, wo die deutschen UFO-Akten sind. Ich habe das Bundesministerium der Verteidigung nach den UFO-Akten gefragt. Dort hat man mir zweimal geantwortet, es gäbe keine UFO-Akten. Das kann ich nicht glauben, die Dinger fliegen in allen Ländern, Belgien, Frankreich, England und so weiter, nur um Deutschland sollen sie einen Bogen gemacht haben? In der Ausarbeitung des Bundestages steht, es gibt UFO-Akten, das ist widersprüchlich und muss geklärt werden...
(VorsRi.in unterbricht den Kläger) Wollen Sie das ins Internet stellen?
Kläger: Das hatte ich nicht vor.
Vors.Ri.in: Das dürfen Sie auch nicht, sonst verletzen Sie ein Urheberrecht, und dann kostet es viel Geld.
VorsRi.in wendet sich an beide Parteien. Das Gericht ist gehalten, auf eine gültliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Das Gericht schlägt vor, den Kläger, nur ihn, diese Ausarbeitung einmal lesen zu lassen.
Anwalt des Bekl.: Nein, wir wollen die Grundsatzfrage entschieden haben.
Daraufhin stellen die Parteien ihre Anträge. Der Kläger fordert (nur) Einsicht in die Ausarbeitung (nicht das Erteilen einer Kopie). Beklagte beantragt Klageabweisung.
Nachtrag: Als die Vorsitzende Richterin den Kläger fragte, was er denn mit der Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes tun wolle, war es noch zu einer Unsachlichkeit gekommen. Der Kläger hatte gesagt, dass er dem Verteidigungsministerium nicht glaube, wenn es sagt, es habe keine Akten über UFOs, und dass "diese Dinger" in ganz Europa fliegen (soweit mein Bericht). Danach sagte der Kläger noch, er verstehe nicht, warum er die Ausarbeitung nicht bekommt, die BILD-Zeitung habe die Ausarbeitung doch auch, zwanzig Seiten, und er frage sich, ob er der BILD-Zeitung mehr trauen solle als dem Bundestag. Bei diesen Worten entstand Unruhe im Saal; der Kläger stand auf, mit einer BILD-Zeitung in der Hand, und sagte, er wolle die Titelseite der BILD-Zeitung zur Akte geben. An dieser Stelle unterbrach ihn die Vorsitzende Richterin und fragte dezidiert: Wollen Sie die Ausarbeitung ins Internet stellen?
Damit Schluss der mündlichen Verhandlung. Urteilsverkündung: 15 Uhr.
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Meinung: Zumindest die Vorsitzende Richterin scheint dahin zu tendieren, dem Kläger Recht zu geben und ihn diese Ausarbeitung lesen zu lassen. Kopie davon verlangt der Kläger selbst nicht mehr, und weiterverbreiten darf er das Papier sowieso nicht. Insofern wäre es schön gewesen, wenn die Bundestagsverwaltung auf den Vorschlag des Gerichts eingegangen wäre, dem Kläger Einsicht in das Papier zu gewähren. Das hätte den Prozess erledigt. So aber möchte die Beklagte "die Grundsatzfrage geklärt" haben, und das bedeutet: Egal wie es heute ausgeht, der Verlierer wird Rechtsmittel einlegen.
Urteilsverkündung um 15.00 Uhr:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage des Frank Reitemeyer STATTGEGEBEN, aber die Berufung zugelassen.
Die Urteilsverkündung war seltsam. Von den Parteien war nämlich niemand erschienen, auch keine Journalisten. Außer mir waren nur zwei Studenten und noch ein weiterer Zuschauer im Saal. Im wesentlichen lautet die Urteilsbegründung, a) dass die "parlamentarische Tätigkeit", für die das Informationsfreiheitsgesetz nicht gilt, nur die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung umfasst, nicht aber die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes; und b), dass selbst dann, wenn man in der Ausarbeitung ein "Werk" im Sinne des Urheberrecht ansieht, weder das Erstveröffentlichungsrecht noch das Verbreitungsrecht beeinträchtigt werden, wenn der Kläger das Papier liest. Kopieren oder gar Weiterverbreiten darf er es nicht.
Die Berufung wurde zugelassen, da es sich bei der Frage, ob der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zur öffentlichen Verwaltung gehört, um eine bisher ungeklärte Rechtsfrage handelt, die für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist.
Ende der Urteilsverkündung 15.05 Uhr
Abschließende Zusammenfassung:
Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin Fr. Xalter, hat am 1.12.2011 ab 11 Uhr zu Az. 2-K-91.11 die Klage des Frank Reitemeyer gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundestagsverwaltung, verhandelt, mit der der Kläger verlangt, eine in 10/2011 erstellte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages einsehen zu dürfen. Die Ausarbeitung heißt "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen". Mit dem um 15 Uhr verkündeten Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, gab das Gericht der Klage statt.
Diese Klage war in der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden, als ginge es um die "Freigabe von geheimen Regierungsunterlagen zu UFOs und Außerirdischen". Die Gerichtsverhandlung erbrachte jedoch keinen Hinweis darauf, dass solche "geheimen Regierungsunterlagen" existieren. Vielmehr ergab sich, das die bewusste Ausarbeitung die Gemeinschaftsarbeit eines Politologen und eines Physikers ist, zu der als Quellen auch Youtube-Videos dienten, sowie Banalitäten wie die, dass die Ausarbeitung 20 Fußnoten und ein Inhaltsverzeichnis hat. Die Bundestagsverwaltung hatte die Einsicht in das Papier auch nicht etwa deshalb verweigert, weil das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG) oder militärische Belange betrifft (§ 3 Nr. 1 lit. d) IFG), sondern mit Urheberrecht und weil ihrer Meinung nach der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages nicht zur öffentlichen Verwaltung gehört.
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Nach all dem und nach meinem persönlichen Eindruck aus der Gerichtsverhandlung denke ich, dass die Ausarbeitung, um die es geht, harmlos ist und von "UFO-Geheimnissen der Regierung" (also bisher unveröffentlichten Tatsachen oder Erklärungen) keine Rede sein kann. Die erhoffte "Wundertüte", in die der Kläger nach dem Urteil erster Instanz blicken darf, ist leer.
Soweit die Mitschrift von Jens Lorek.
Nachfolgend erreichte uns noch eine weitere persönliche Einschätzung von Jens Lorek:
„… 20 Seiten Entwurfspapier … nach dem, was ich über den Inhalt des Papiers mitbekommen
habe, hat das alles die Qualität einer Internet-Recherche. Z.B. hätten die beiden Verfasser, wenn
sie wirklich sorgfältig arbeiten wollten, wenigstens beim Verteidigungs- und Außenministerium
anfragen müssen, ob die was zu dem Thema wissen. Klang mir aber net so, als wenn das
geschehen wäre. …“
In einen Interview mit NDR.de vom Mai 2012 ergänzt Jens Lorek: „Nach den Andeutungen über den Inhalt des Gutachtens, verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum man es die Bürger nicht einfach lesen lässt. Grundstürzende Dinge scheinen da nicht drinzustehen, das war eher wohl ein Literaturauszug. Ich denke, es geht einfach darum, den Präzedenzfall zu klären, ob der Wissenschaftliche Dienst eine Behörde ist oder aber ein Anhängsel des Parlaments.“ Laut dem Informationsfreiheitsgesetz von 2006 sind Behörden des Bundes nämlich verpflichtet, interessierten Bürgern Akteneinsicht zu gewähren. Parlamentarische Unterlagen fallen da allerdings nicht drunter.
Kommentar des ufo-information.de-Teams: Natürlich sind auch wir einerseits neugierig und würden auch gerne wissen, was in der gegenständlichen Ausarbeitung drin steht. Andererseits erwarten wir uns von dem gerade mal 20 Seiten (!) umfassenden Dokument keine sensationellen Erkenntnisse. Demgegenüber stehen mittlerweile an die 40 Jahre privater UFO-Forschung in Deutschland, mit tausenden untersuchter Sichtungen und kubikmeterweise Fallakten und Unterlagen. Zumal das Sichtungsspektrum öffentlicher Stellen sich nicht wesentlich von dem der privaten Forschung unterscheidet, wie auch die bislang freigegebenen UFO-Akten ausländischer Stellen zeigen. Zudem gibt es seit Langem auch direkte Kontakte zwischen öffentlichen Stellen und der privaten UFO-Forschung und Sichtungszeugen werden auch direkt an private Meldestellen weitervermittelt.
Hier die Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung der Justiz:
Bundestag muss Einsicht in "UFO-Unterlagen" gestatten (Nr.46/2011)
Pressemitteilung
Berlin, den 01.12.2011
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat nunmehr das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger hatte gemäß dem IFG begehrt, ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei auf den Deutschen
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Bundestag nur anwendbar, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informations-zugang ausgenommen. Im Übrigen gelte für die Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes der Schutz geistigen Eigentums.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Aufgabe des Parlamentes bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre nicht die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese Vermittlung von Information und Wissen bilde die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, sei aber nicht selbst parlamentarische Arbeit.
Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 1. Dezember 2011 (VG 2 K 91.11):
Pressemitteilung: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html
Urteil als PDF-Direktdownload:
Nachwirkungen
Wie bekannt wurde, hat der Bundestag, als Beklagte Partei, mittlerweile Berufung eingelegt. Gleiches beabsichtigt der Kläger, da er die allgemeine Veröffentlichung der Unterlagen erreichen will und dafür auch beabsichtigt, bis zum Europäischen Gerichtshof in dieser Sache zu gehen.
Auf Basis des Urteils wurde folgende Anfrage an den Deutschen Bundestag zur Herausgabe des bezeichneten Gutachtens gestellt, die abgelehnt wurde:
Die Piratenpartei fordert in Anlehnung an das Urteil freien Zugang zu Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste: http://www.piratenpartei.de/node/1546/61243
Im Deutschlandfunk gab es am 16.02.2012 eine Sendung zum Rechtsstreit. Ein MP3-Mitschnitt kann auf der Seite heruntergeladen werden: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/dlfmagazin/1680140/
Im aktuellen Datenschutzbericht für 2010 und 2011 kritisiert der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Peter Schaar, die mangelnde Transparenz und Auskunft der Regierung. Neben diversen anderen Anlässen wird auch der Streitfall um das o.g. Gutachten erwähnt. Die deutsche Öffentlichkeit bliebe in dieser zentralen Frage unwissend. „Nicht hinnehmbar“, kritisiert Schaar. Das Gutachten sei schließlich mit öffentlichen Geldern erstellt
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Presse-/Medienlinks
Wenngleich es im Fernsehen keine Berichterstattung dazu gab, erschienen sowohl im Vorfeld als auch nach der Urteilsverkündung diverse Artikel im Internet dazu, deren Links wir hier nachfolgend zur Kenntnis geben (in chronologischer Reihenfolge).
Stadtmorgen.de, 24.11.2011
Welt Online, 25.11.2011
Welt Online, 25.11.2012
http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article13734398/Die-Akte-X-des-Bundestages.html
Berliner Kurier, 25.11.2011
Bild.de, 26.11.2011
http://www.bild.de/news/inland/ausserirdische/bundestag-soll-ufo-akten-offenlegen-21238216.bild.html
Legal Tribune Online, 30.11.2011
ntv, 01.12.2011
http://www.n-tv.de/wissen/Berliner-will-UFO-Akten-sehen-article4903491.html
ntv, 01.12.2011
http://www.n-tv.de/wissen/UFO-Klaeger-gewinnt-vor-Gericht-article4908526.html
Der Tagesspiegel, 01.12.201
http://www.tagesspiegel.de/meinung/transparenz-im-bundestag-die-macht-des-ufos/5910810.html
Der Tagesspiegel, 01.12.2011
Welt Online, 02.12.2011
BZ, 02.12.2011
http://www.bz-berlin.de/archiv/gericht-gibt-ufo-mann-recht-article1331825.html
Weekly World News, 02.12.2011
Weekly World News, 02.12.2011
http://weeklyworldnews.com/headlines/40999/germans-to-release-ufo-files/
taz, 02.12.2012
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=bl&dig=2011%2F12%2F02%2Fa0150&cHash=f5fa7415e6
Berliner Morgenpost, 02.12.2012
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Der Westen, 04.12.2011
http://www.derwesten.de/panorama/cdu-abgeordnete-liess-ueber-ufos-forschen-id6133477.html
ShortNews, 04.12.2011
grenzwissenschaft-aktuell.de, 05.12.2011
http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.com/2011/12/video-bericht-zur-gerichtsverhandlung.html
http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.com/2011/11/grewi-dossier-deutsche-ufo-akten-und.html
OpenMinds, 06.12.2011
Huffington Post, 09.12.2011
http://www.huffingtonpost.com/alejandro-rojas/german-court-orders-the-p_1138444.html?mid=54
Der Tagesspiegel, 25.01.2012
Oberheissische Presse, 24.04.2012
Märkische Allgemeine, 25.04.2012
NDR.de, 04.05.2012
http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/oldenburg/ufo131.html
Auch auf Youtube finden sich dazu diverse Videoclips, zu finden bspw. über die Suche nach „UFO-Akten“. Auf eine Linksammlung soll an dieser Stelle verzichtet werden.
Ergänzung zum Thema von ufo-information.de
Zur Themenergänzung sei darauf hingewiesen, dass bereits 1984 eine Abordnung kritischer deutscher UFO-Forscher ins damalige Bonner Verteidigungsministeriums eingeladen war, um dort mit dem Führungsstab der Luftwaffe einen Tag lang dieses Thema zu erörtern. Aufhänger waren damals einerseits das damalige „Memorandum an die Bundesregierung“ von Michael Hesemann mit der Aufforderung, geheime UFO-Akten offenzulegen und andererseits ein aktueller Vorfall nahe Bremen über einem Truppenübungsplatz der NATO.
Eine ganze Nacht über hatten damals Soldaten, auch aus Holland, bei einem gemeinsamen Manöver einen hellen Lichtpunkt am Himmel gesehen und ihn im "UFO-Fieber" für etwaigen Besuch vom anderen Stern gehalten und sogar eine Aufklärungrotte von Kampfflugzeugen angefordert, um das UFO zu jagen. Sie konnten es aber nicht erreichen und seltsamer Weise auch nicht via Radar aufzeichnen, obwohl es ganz klar am Himmel zu sehen war.
Deswegen war die Irritation zu Beginn der Tarnkappentechnologie für Flugzeuge groß. Der Fall verursachte damals viel Wirbel und ging durch alle Presseorgane. Damals konnte die Lage schließlich seitens der UFO-Forscher entschärft werden, weil einfach der Stern Sirius (der hellste Stern am Himmel) dafür verantwortlich war.
Man kannte dort auch bereits das Problem mit den UFO-Sichtungsauslösenden Miniatur-Heißluftballons, der Premium-Version von den heutigen (asiatischen) Himmelslaternen. Diese
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waren in den wenigen, gesammelten Zeitungsausschnitten und Berichten hauptsächlich ein Thema und da hatten die beteiligten Forscher über die eigene Forschung weitaus mehr auf Lager und dicke Ordner voll. Aber dies war keine amtliche Zeitungsberichtsammlung, sondern einfach nur von dem Offizier aus seiner eigenen privaten Zeitungslektüre ausgeschnitten und zurückgelegt worden.
Aber ein damaliges Mysterium wurde auch geklärt, warum die deutschen Militärs sich nicht - im Gegensatz zu anderen Ländern, rund um uns herum - irgendwie zur "UFO-Affäre" äußerten. Zunächst einmal weil es keinen politischen Auftrag für UFO-Vorfalluntersuchung gab, sie selbst kein Interesse daran hatten und man keineswegs die Örtlichkeiten mit den technischen Fähigkeiten und Problemen von mobilen Radarüberwachungsanlagen im grenznahen Bereich zur alten DDR bekanntmachen wollte, um damit keine Tipps zu geben, wo Lücken im Radarzaun sind, den der potenzielle Feind nutzen kann.
Als Literaturempfehlung dazu siehe auch die Dokumentation „UFOs und Politik – der deutsche Weg“, erhältlich hier: http://www.ufo-information.de/images/PDF/Baende/ufos_der_deutsche_weg.pdf
Ihr Team von ufo-information.de